Darauf sollten Sie achten
Die Pflicht der Eigentümer, Bauherren und Immobiliendienstleister
Die Regelungen der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 gelten seit 1. Mai 2014. Die EnEV 2014 verschärft energetische Grenzwerte, verlangt Publikationspflichten und führt behördliche Kontrollen und hohe Strafen ein.
Neubau
Für Bauvorhaben – mit Einreichung des Bauantrags oder der Bauanzeige ab 1. Januar 2016 – gelten neue energetische Grenzwerte. Der Jahresprimärenergiewert wird um 25 % reduziert. Der Wärmeschutz der Gebäudehülle wird um 20 % reduziert. Diese Zielerreichung verlangt Wandaufbauten mit besseren Dämmwerten, luftdichte Gebäude mit Zwangslüftung und effiziente Heiz- und Kühltechnik. So kann zum Beispiel der selbst verbrauchte und auf dem Dach des Hauses erzeugte Fotovoltaikstrom in die Berechnung einbezogen werden.
Sanierung und Modernisierung
Wird im Bestand gearbeitet, dann müssen die neuen Leistungen nach den geltenden Vorschriften ausgeführt werden oder einfacher gesagt, nur diejenigen Flächen eines Außenbauteils müssen die EnEV-Anforderungen erfüllen, die tatsächlich geändert werden. Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum müssen nun bis Ende 2015 auf einen maximalen U-Wert von 0,24 Watt/(m²K) gedämmt werden, wenn sie die Baunorm nicht erfüllen. Alternativ kann der Eigentümer das darüber liegende Dach entsprechend dämmen.
Auch Heizkessel, die bis Ende des Jahres 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben werden, wobei nachfolgende Ausnahmen erlaubt sind: Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel, Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt (kW) oder über 400 kW, Heizkessel für marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe, Anlagen, mit denen nur das warme Wasser bereitet wird oder Küchenherde. Bestandsschutz genießen Geräte, die hauptsächlich ausgelegt sind, um den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen – die jedoch auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstigen Gebrauch liefern. Prinzipiell sollten Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden.
Energieausweis für Neubau und Bestand
Mieter oder Käufer werden durch die neuen Regelungen über den Energieverbrauch informiert. Bereits bei einer Besichtigung muss der Energieausweis vorgelegt werden. In Immobilienanzeigen werden in Zukunft relevante Daten als Pflichtangaben veröffentlicht. Dazu zählen Baujahr, Energiekennwerte und Energieträger. Für eine Vielzahl von öffentlichen Gebäuden wurde eine Aushangpflicht eingeführt.
Aussteller von Energieausweisen melden ihre Daten an eine zentrale Registerstelle. Die Daten werden ohne Personenbezug ausgewertet und verwendet. So wird Art des Ausweises (Bedarf, Verbrauch), Anlass der Ausstellung (Verkauf, Neuvermietung), Art des Gebäudes (Wohn- oder Nichtwohnbau, Neubau oder Bestand) Gebäudeeigenschaften (Wärmeschutz der Gebäudehülle und Anlagentechnik), Energiekennwerte (Endenergiebedarf oder -verbrauch, Primärenergiebedarf oder -verbrauch), Energieträger für Heizung und Warmwasser, erneuerbare Energien sowie Land und Landkreis des Gebäudes, ohne den Ort zu nennen, erfasst.
Stichproben und Strafen
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mit Sitz in Berlin wird ab dem 1. Mai 2014 die Rolle der zentralen Kontrollstelle übernehmen. Aussteller von Energieausweisen beantragen künftig über das Internet beim DIBt eine Registriernummer. Anhand der Registriernummer sollen die Baubehörden für Inspektions-Berichte und Energieausweise Stichproben auswählen ob die EnEV-Vorgaben anhand konkreter Bauvorhaben kontrollieren.
Die Bußgelder bei Verstößen sind, je nach Ordnungswidrigkeit, in drei Stufen von 5.000,- € über 15.000,- € bis zu 50.000,- € klassifiziert. Es ist deutlich der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, bei der Einsparung von Energie und bei der Durchsetzung der Energieeinspargesetze keine Kompromisse zu machen.
Bestraft werden je nach Verantwortlichkeit Bauherren, Eigentümer, Vermieter, Immobilienmakler, Fachleute oder Bauunternehmer. Der Strafkatalog enthält eine Vielzahl von Tatbeständen. Dazu zählen auch: Rohre und Armaturen nicht gemäß den Anforderungen der EnEV dämmen, die Nachrüstpflicht zur Dämmung der oberen Geschossdecke nicht wie gefordert erfüllen, falsche Daten für Energieausweise im Bestand bereitstellen, Registriernummer im Energieausweis nicht angeben oder den Energieausweis im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung oder Neuverpachtung nicht wie gefordert vorlegen.
Ziel der EnEV 2014
Verbraucher sollen anhand der Nebenkosten auswählen und sich gegen Immobilien mit einem hohen Energiebedarf entscheiden. Vermieter und Bauherren sollen so bauen und sanieren, dass die europäischen Energieund Klimaziele erreicht werden. Mit der Sammlung der Bestandsdaten können Förderprogramme optimiert und der Sachstand der Energiewende dokumentiert werden.