Beim Bestellerprinzip handelt es sich um eine 2015 in Kraft getretene Erweiterung des Wohnungsvermittlungsgesetztes.
Inhalt dieser Erweiterung ist unter anderem, dass nun die Schriftform bei der Beauftragung eines Vermittlers sowie bei den Provisionsvereinbarungen eingehalten werden muss. Des Weiteren werden mit diesem neuen Gesetz die Auftraggeber (Besteller) eines Vermittlers (Makler) verpflichtet die Maklercourtage vollständig zu übernehmen.
Gesetzesauszug § 2 Absatz 1a WoVermRG
Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Wo wird es angewendet?
Zum Einsatz kommt das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnraum. Vor der gesetzlichen Ergänzung trugen meist die Mieter die Dienstleistungskosten, in der Regel zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, des Maklers. Jetzt müssen die Auftraggeber diese Kosten selbst übernehmen denn: „Wer den Makler bestellt, bezahlt.“ Meist sind die sogenannten Besteller die Eigentümer der zu vermietenden Immobilien. In der Theorie können auch Wohnungssuchende einen Makler beauftragen, um einen passenden Wohnraum für sie zu finden, und übernehmen so ebenfalls die Rolle des Bestellers. In der Praxis ist das so jedoch nicht gängig, da dann jedes Mietobjekt nur ein einziges Mal angeboten werden (dem Auftraggeber) darf. Sollte der Mietinteressent dieses Objekt dann ablehnen, darf diese Objekt weiteren Interessenten nicht angeboten werden. Die bis dahin angefallene Kosten (Objektsuche, Exposé-Erstellung, abgelehnte Objekte) obliegen bis hierhin dem Makler.
Gilt dies auch für den Immobilienverkauf?
Im Verkauf ist gleich wie in der Vermietung die neue Formvorschrift eingeführt worden, eine mündliche Abmachung reicht auch hier nicht mehr aus. Das Bestellerprinzip jedoch bezieht sich ausschließlich auf die Vermietung von Wohnraum und wird daher bei Gewerbe- und Verkaufsimmobilien nicht angewendet.